
(Wir machen in diesem Zusammenhang nochmals
auf den Passus im Impressum aufmerksam, der
auf das Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998 hinweist.)
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Wir suchen immer
gute Links:
Nachrichtenticker:
Neues Teledienstgesetz:
Betreiber von Internetseiten müssen seit diesem Jahr die Bestimmungen des
Teledienst-Gesetzes zur „Anbieterkennzeichnung" beachten. Werden die
Vorgaben nicht erfüllt, drohen Abmahnungsansprüche und/oder Bußgelder von
bis zu 50.000 Euro.
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